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Erkrankung vor beginn der Ausbildung

Verfasst: 13.09.2023 10:12
von dere24
Hallo,

gibt es hier einen Experten im SV-Recht? Ich hätte mal eine Frage bzgl. der Meldungen bei einer Erkrankung vor beginn der Beschäftigung bzw. Ausbildung.

In einem aktuellen Fall ist ein Auszubildender vor Beginn der Ausbildung erkrankt. Es findet der TVAöD Anwendung, welcher besagt, dass in diesem Fall Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag besteht.

Die zuständige Krankenkasse teilte mit, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung erst zum Tag der tats. Arbeitsaufnahme/Beginn der Ausbildung erfolgen müsse. Vorher ist er dann anderweitig versichert, wohl Familienversicherung.
Ich habe bei der Aussage der Krankenkasse jedoch ein bisschen Bedenken. Zumal ich bei Haufe und anderen Artikeln zu diesem Thema etwas anderes gelesen habe.

Hatte jemand schon mal so einen FAll und wie ist Ihre Einschätzung?

LG Peter

Re: Erkrankung vor beginn der Ausbildung

Verfasst: 13.09.2023 13:07
von Frank Geffers
Meine Erfahrung ist auf jeden Fall, dass die Krankenkassen eher selten Recht haben, wenn sie denn überhaupt erreichbar sind!!! Wenn es nach denen ginge, hätten wir wahrscheinlich jedes Zeitsymbol je Krankenkasse angelegt, weil jede Krankenkasse meldetechnisch etwas anderes wünscht. Am besten fragen Sie immer nach der Rechtsgrundlage und prüfen das dann nochmals selbst.

Gruß F. Geffers

Re: Erkrankung vor beginn der Ausbildung

Verfasst: 13.09.2023 16:30
von euslughb
Hallo,

ist jemand schon vor Aufnahme der Beschäftigung krank, dann beginnt das SV-rechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht. Es beginnt erst mit dem Tag, an dem die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird -> Zeitsymbol Krank bei Eintritt.

Wenn der neue Mitarbeiter nur da war und hat vielleicht eine halbe Stunde gearbeitet, dann sieht das schon ganz anders aus. Da wurde die Arbeit ja tatsächlich aufgenommen.

Re: Erkrankung vor beginn der Ausbildung

Verfasst: 04.10.2023 16:14
von dere24
Hi,

wir haben das geklärt und die Krankenkasse uns hier auch Recht gegeben.

Da wir nach TVöD bezahlen und bereits ab dem 1. Tag Entgeltfortzahlung geleistet wird, beginnt auch in diesem Fall die Beschäftigung am 1. Tag.
Somit ist der MA gleich anzumelden.

Haufe & Co folgen der gleichen Aussage.

LG Peter