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Beitragsgr.Schl.und Schl. bei Personengr. von Rentner (Arzt)

Verfasst: 22.05.2009 10:21
von Müller Bruno
Hallo Forum,

folgender Tatbestand:

Arzt bezieht Voll-Rente von Ärzteversorgung und ist bei PKV versichert.

Es ist ½ RV an die Ärzteversorgung und ½ AV an die AOK abzuführen.

Beitragsgruppenschlüssel: 0020

Personengruppe Schlüssel: 119

und hier kommt Validierungsfehler:

Beitragsgruppenschlüssel 0020 mit Personengruppenschlüssel 119 nicht zulässig.

Wie erkennt das System dann, dass nur ½ RV an die Ärzteversorgung abzuführen ist?

Muss hier doch mit 101 geschlüsselt werden und das System, erkennt dies aufgrund Schlüssels der AV ½.

Grüsse vom Ammersee

Müller Bruno

Verfasst: 25.05.2009 07:51
von Lübken
Guten Morgen Herr Müller,

dieses Problem habe ich aktuell ab 06.2009 auch. Ticket '339514' eröffnet.

Haben Sie vielleicht schon Lösung in petto?


MfG
Stefan Lübken

Verfasst: 29.05.2009 11:00
von Lübken
Unter Bezugnahme auf § 172 SGB VI:

'Für die Rentenbezieher/Innen, die neben dem Bezug der Altersrente weiterhin im Angestelltenverhältnis tätig sind, entfällt ebenfalls ab dem Bezug der Altersrente die Zahlung der Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitgeberanteil in Höhe von 50 Prozent des Rentenversicherungsbeitrages an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Aus der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber entstehen keine Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.'

+++

LOGA macht`s also richtig - und man selber hat mal wieder was dazugelernt!

MfG & schöne Feiertage
Stefan Lübken

Verfasst: 29.05.2009 12:41
von Müller Bruno
Verehrter Herr Lübken,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Man lernt auch nach 33 Jehren in der
Lohnabrechnung nicht aus.

Mit freundlichen Grüssen vom Ammersee
und ebenfalls schöne Feiertage

Bruno Müller

Re:

Verfasst: 28.11.2017 11:14
von M.Umbreit
Lübken hat geschrieben:Unter Bezugnahme auf § 172 SGB VI:

'Für die Rentenbezieher/Innen, die neben dem Bezug der Altersrente weiterhin im Angestelltenverhältnis tätig sind, entfällt ebenfalls ab dem Bezug der Altersrente die Zahlung der Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitgeberanteil in Höhe von 50 Prozent des Rentenversicherungsbeitrages an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Aus der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber entstehen keine Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.'
Wir haben jetzt auch solch einen Fall...ab 01.12.2017 sind keine Beiträge mehr an die Ärzteversorgung Thüringen abzuführen. Arbeitnehmerin ist weiterhin bei uns beschäftigt, bezieht Altersrente ab 01.12.2017 von der Ärzteversorgung.

Lt. telefonischer Information der Ärzteversorgung müssen wir die AG-Anteile an die Deutsche Rentenversicherung überweisen und die AN-Anteile an den Arbeitnehmer auszahlen...

Nun unsere Frage: wie ist der AN ab 01.12.2017 zu verschlüsseln? Wie kann man die Auszahlung der AN-Anteile steuern? Gibt es hierzu Erfahrungsberichte? Wir wären für jeden Hinweis dankbar.

Gruß
M. Umbreit

Re: Beitragsgr.Schl.und Schl. bei Personengr. von Rentner (Arzt)

Verfasst: 28.11.2017 11:34
von Frank Geffers
Wir haben ebenfalls einen solchen Fall:
Der Beitragsgruppenschlüssel in der Rentenversicherung ist 3. Damit zahlt nur noch der Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird für die RV nichts abgezogen. Es ist also keine Auszahlungssteuerung erforderlich. Personengruppenschlüssel ist die 119. Im Reiter Zusatz ist unter Rentner evtl. noch Altersvollrente zu steuern. Die anderen Infos zur berufsständischen Altersversorgung sind natürlich zu löschen.

In unserem Fall lautet der gesamte Beitragsschlüssel wegen Überschreitung der JAG 9301 (freiwillig in der gesetzlichen KV). Zusätzlich ist im Reiter Krankenversicherung bei Besonderheiten frw. Versicherung "Ermässigt freiw. Beitrag (Vorruhestand, Rentner)" gesteuert, da die Person keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat.
Bei Unterschreitung der JAG wäre 3301 zu steuern.

Allerdings wird Ihre Ärztin wahrscheinlich freiwillig versichert sein. Da bin ich jetzt unsicher, was für die KV und PV zu steuern wäre. Aber Sie fragen ja nur nach der RV :lol: .

Gruß F. Geffers

Re: Beitragsgr.Schl.und Schl. bei Personengr. von Rentner (Arzt)

Verfasst: 13.12.2017 09:55
von M.Umbreit
Wir konnten den Fall nach Rücksprache mit einer Krankenkasse und dank Ihrer Ausführungen abschließen bzw. abarbeiten.

Vielen Dank!