Wie kann/muss ein in Deutschland beschäftigter, ausländischer, kv-freier AN mit einer ausländischen PKV den Nachweis erbringen, dass er bei dieser Versicherung Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen (§ 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V), so dass er vom deutschen AG den steuer- und sv-freien Zuschuss zur PKV erhalten kann?
Der allgemeine Grundsatz ist bekannt: Der AN muss gegenüber dem AG den Nachweis durch eine Bescheinigung seiner PKV erbringen. So weit, so gut.
Aber wie kann/muss das in der geschilderten Konstellation ganz praktisch ablaufen?
Wie kann/muss die ausländische Versicherung - die ja normalerweise überhaupt nichts mit dem dt. SGB V zu tun hat - ihrem Versicherten bescheinigen, dass er Anspruch auf alle Leistungen nach SGB V hat?
Gibt es dafür ein standardisiertes Verfahren und/oder Formular?
Gibt es eine für solche Fälle zuständige deutsche Behörde/Stelle?
Nachweis gem. §257 Abs.2 Satz1 SGB V bei ausländischer PKV
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Nachweis gem. §257 Abs.2 Satz1 SGB V bei ausländischer PKV
Zuletzt geändert von Manfred Käppele am 29.05.2008 15:12, insgesamt 2-mal geändert.
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Hallo Herr Käppele,
so einen Fall hatte ich auch noch nicht aber vielleicht kann die Deutsche Verbindungsstelle Krankenvesicherung Ausland (www.dvka.de) helfen.
Grüße vom Niederrhein
Christiane Jensen
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