KV Versicherungspflicht - regelmäßiges JAE bei früheren AG

Forum für die Diskussion beitragsrechtlicher Fragen
Antworten
Manfred Käppele
Beiträge: 550
Registriert: 07.05.2005 13:58
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Nein
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Nein
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Ja
Archiv: Nein
Firma:
Branche:

KV Versicherungspflicht - regelmäßiges JAE bei früheren AG

Beitrag von Manfred Käppele »

Liebe Kolleginnen/Kollegen,


nach den neuen Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der KV muss (u.a.) das regelmäßige versicherungspflichtige Arbeitsentgelt in den zurückliegenden drei Kalenderjahren die JAE überschritten haben.

Wie kann/muss diese Prüfung praktisch erfolgen?

- Meldenachweise SV?
M.E. unbrauchbar, weil im SV-Meldeentgelt ggf. auch unregelmäßiges versicherungspflichtiges Entgelt enthalten ist.

- Nachfrage beim / Auskunft vom Arbeitnehmer?
M.E. unbrauchbar, weil in aller Regel keine Fachkenntnisse über die Unterschiede regelmäßiges-unregelmäßiges und versicherungspflichtiges-versicherungsfreies Entgelt vorausgesetzt werden können.

- Vorlage sämlicher Entgeltabrechnungen der letzten drei Kalenderjahre durch den Arbeitnehmer?
M.E. unbrauchbar, weil auch auf den AN-Abrechnungsbelegen nicht unbedingt die regelmäßigen und unregelmäßigen versicherungspflichtigen Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen sind. Außerdem datenschutzrechtlich bedenklich.

- Anfrage bei / Auskunft von der zuständigen Krankenkasse?
M.E. unbrauchbar, weil auch dort wahrscheinlich nur das gesamte SV-Meldeentgelt bekannt ist, aber nicht das enthaltene regelmäßige und unregelmäßige versicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

- Also Anfrage bei und schriftliche Auskunft von dem/den bisherigen Arbeitgeber/n, mit dem entsprechenden hohen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten?


Wie machen Sie das?
Gibt es klare Vorgaben / gesetzliche Vorschriften?


Frdl. Gruß
Manfred Käppele
M.Pohl
Beiträge: 114
Registriert: 17.05.2005 11:46
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Nein
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Ja
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Nein
Archiv: Ja
Firma:
Branche: öD

Beitrag von M.Pohl »

Moin Herrn Käppele,
da haben Sie Recht, in der Theorie ist das mit Nachweis zwar alles ganz schön, aber in der Praxis dürften doch einige Umsetzungsprobleme auftreten.

Die Krankenkassen selber sagen dazu (Aktuell in den KKH-Nachrichten, zweimonatliche Broschüre), Zitat:
"Das Überschreiten der JAEG aus vorherigen Beschäftigungen ist vom AN z.B. durch Bescheinigungen seiner vorherigen AG nachzuweisen.
Hierzu genügt eine Bestätigung des vorherigen AGs, aus der der Zeitraum der Überschreitung der JAEG hervorgeht."

Jetzt kommt das "Beste": :lol:
Zitat:"Die tatsächlichen Arbeitsentgelt müssen aus Gründen des Datenschutzens nicht bekannt gegeben werden". Zitat Ende.

Das ist natürlich nur die Meinung der KKH, ob das die Prüfer der Rentenversicherung genauso sehen, sollte erfragt werden.

Wenn ja, wäre der neue Arbeitgeber damit "freigesprochen", da der alte AG ihm nur bestätigt das er die letzten drei Jahre Versicherungsfrei war.
cjensen
Beiträge: 940
Registriert: 02.03.2006 13:25
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Ja
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Ja
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Ja
Archiv: Ja
Sonstige: LOGA3, RESY
Firma:
Branche: Metall- und Elektro
Kontaktdaten:

Beitrag von cjensen »

Hallo zusammen,

tja, wie Sie schon sagen, die Krankenkassen haben ja nur das Meldeentgelt. Folgendes haben wir vor einigen Tagen auf einer Tagung diskutiert:

Die KK´s können uns nur bedingt weiterhelfen, dies aber z.B. bei der Frage ob ein AN überhaupt in einem Kalenderjahr oberhalb der JAE lag. Fallen in den Zeitraum aber Zeiten ohne Arbeitsentgelt wie z.B. krank ohne LFZ etc. unter 1 Kalendermonat so ist das ganze wiederum nicht so produktiv.

Positiv ist ja, dass ich bei der Rückschau ob jemand die JAE überschritten hat m. E. nach nicht nach regelmäßigen und unregelmäßigen Bezügen trennen muß. Die Trennung muß doch nur bei der vorausschauenden Beurteilung beachtet werden. Wenn die KK mir also mitteilt (diese müssen es leider nicht .... grrrr), dass der MA in Jahr 2004 über der JAE lag dann ist das für mich so i.O.

Von einem MA habe ich mir die letzte Verdienstabrechnung seines Vorarbeitgebers geben lassen. Meist stehen auf den Abrechnungen ja auch aufgelaufene Jahreswerte für steuerpflichtiges und sv-pfl. Einkommen darauf. Die können m.E. nach schon weiterhelfen (vielleicht nicht immer)

Kam mit diesen Methoden ganz gut durch das Thema durch, i hope so...

Aber Achtung: war z.B. ein AN vor Eintritt selbständig (z.B. bis 30.09.04) und hat am 01.10.04 die Tätigkeit aufgenommen und verdient mit seinem regelmäßigen Entgelt in den Monaten Oktober - Dezember 2004 weniger als die komplette JAE in Höhe von 46.350 € und er ab 01.10.04 freiwillig versichert war so wird er zum 01.04.07 wieder pflichtig.

Wenn der MA aber in den Monaten Oktober bis Dezember an regelmäßigem Entgelt > 46.350 € (bei Leitenden ja möglich) so bleibt der AN freiwillig versichert.

Achtung bei Auskünften der Krankenkassen kann es derzeit noch sein, dass es Kundenberater für die Arbeitgeber gibt, die von dieser Gesetzesänderung noch gar nichts gehört haben!!! Erstaunlich aber wahr!
:shock:
Keine BKK sondern die TK!

Grüße vom Niederrhein
Christiane Jensen
Manfred Käppele
Beiträge: 550
Registriert: 07.05.2005 13:58
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Nein
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Nein
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Ja
Archiv: Nein
Firma:
Branche:

Beitrag von Manfred Käppele »

cjensen hat geschrieben:Positiv ist ja, dass ich bei der Rückschau ob jemand die JAE überschritten hat m. E. nach nicht nach regelmäßigen und unregelmäßigen Bezügen trennen muß. Die Trennung muß doch nur bei der vorausschauenden Beurteilung beachtet werden.
Hallo Frau Jensen,

ich habe mal ein bisschen gestöbert...

In der gemeinsamen Erklärung der Krankenkassen
Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG
vom 08.03.2007 heißt es bereits im Inhaltsverzeichnis:

"5.5 Nachweis des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für vergangene Kalenderjahre"

Und im Text selbst:

"Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zwecks Beurteilung des Versicherungsstatus jeden seiner Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, bei Beginn der Beschäftigung zu fragen, ob er in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen beschäftigt war. Nur mit Kenntnis dieser in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die zudem vom Arbeitnehmer nachzuweisen und beleghaft den Entgeltunterlagen beizufügen sind, kann die erforderliche Beurteilung erfolgen."

Der geforderte beleghafte Nachweis, um den der befragte Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber bitten muss, ist für diesen ganz besonders "attraktiv", weil der für die Bescheinigung ja nicht einfach seine zu Beginn des damaligen Jahres gemachte Prüfung (vorausschauende, fiktive Hochrechnung für das Jahr) zu Grunde legen kann, sondern die "tatsächlichen Verhältnisse" bescheinigen muss, also in rückschauender Betrachtung des Lohnkontos das tatsächlich geflossene regelmäßige versicherungspflichtige Arbeitsentgelt.


Grüße aus Südbaden
Manfred Käppele
cjensen
Beiträge: 940
Registriert: 02.03.2006 13:25
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Ja
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Ja
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Ja
Archiv: Ja
Sonstige: LOGA3, RESY
Firma:
Branche: Metall- und Elektro
Kontaktdaten:

Beitrag von cjensen »

Guten Morgen Herr Käppele,

danke für den Hinweis. Genau diesen Punkt haben wir ausgiebig diskutiert mit dem Beispiel, dass ein MA nur über die JAE kommt durch bezahlte Mehrarbeit. Dann müssen wir das Thema noch mal aufgreifen. Ich habe zum Glück keinen bei dem die unregelmäßigen Bezüge ausschlaggebend wären für das überschreiten der JAE.

Wünsche einen sonnigen Tag.
Grüße vom Niederrhein
Christiane Jensen
Dirk Zimmat
Beiträge: 624
Registriert: 17.05.2005 09:40
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Ja
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Ja
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Ja
Archiv: Ja
Firma:
Branche:

Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Beitrag von Dirk Zimmat »

Moin moin ...

Wurde denn inzwischen (für das Release 7.2) eine angepasste Auswertung "PRÜFUNG VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE" von P&I zur Verfügung gestellt?


mfg,

Dirk Zimmat
Jenny
Beiträge: 3
Registriert: 22.11.2005 14:44
Hochrechnung: Nein
Zeitwirtschaft: Nein
HCM: Nein
Stellenplan: Nein
Auswertungsgenerator: Nein
Analyse: Nein
Archiv: Nein
Firma:
Branche:

Besitzstandregelung

Beitrag von Jenny »

Hallo zusammen,
wir diskutierten intern den Nachweis der Besitzstandregelung für privat Versicherte. Lt. diesem Rundschreiben gilt die Besitzstandregelung der am 02.02.07 privat Versicherten nur so lange, wie es keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von länger als drei Monaten gibt. Das heißt in der Folge, findet eine Unterbrechung beispielsweise unbezahlter Urlaub größer als 4 Monate oder Arbeitslosigkeit usw. statt, sind wieder die letzten drei Kalenderjahre zu prüfen in denen der Mitarbeiter die JAEG überschreiten muss.
Wir sind deshalb zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Neueintritt der privat Versicherte uns zum Einen nachweisen muss, dass er am 02.02.2007 versichert war und, dass er seitdem keine Unterbrechung hatte, z.B. durch die letzte DEÜV-Meldung des Arbeitgebers und evt. die letzten drei Kalenderjahre im Hinblick auf zukünftige Unterbrechungen?
Wie handhaben Sie den Nachweis der Besitzstandregelung bei Neueintritten?
:?:
Viele Grüße
Jenny Dreßler
Manfred Käppele
Beiträge: 550
Registriert: 07.05.2005 13:58
Abrechnungssystem: LOGA
Payroll: Ja
Hochrechnung: Nein
Zeitwirtschaft: Ja
HCM: Ja
Stellenplan: Nein
Auswertungsgenerator: Ja
Analyse: Ja
Archiv: Nein
Firma:
Branche:

Beitrag von Manfred Käppele »

Zur Frage, wie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der letzten drei Jahre bei Mitarbeitern, die zuvor im Ausland Entgelt bezogen haben (welches dort u.U. ganz anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen als in D unterliegt), nachgewiesen werden kann, haben wir folgende Auskunft vom AOK-Expertenteam bekommen:

"... für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungsgründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Bezüge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen (siehe Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände zur Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 08.03.2007)."
Antworten