Hallo Herr Zell
Danke für die Rückmeldung und die Hinweise.
Das verlinkte Urteil verstehe ich anders. M.E. bedeutet es, daß die AN nach Ablauf des unbezahlten Urlaubes, ab 24.09.2010 durchaus Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat:
- ...Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
Vgl. auch die Urteilsbegründung.
Vielleicht war meine Frage zu unpräzise: Mir ging/geht es um die Höhe des Zuschusses nach Ende des unbezahlten Urlaubes.
Bleibt die Frage, nach welchen Abrechnungszeiträumen der Zuschuß zu berechnen ist:
Nach dem Entgelt der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz? Dann wäre die Höhe des Anspruches 0,00 EUR, weil diese Monate wegen unbezahltem Urlaub ohne Entgelt waren.
Nach dem fiktiven Entgelt in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz, welches ohne unbezahlten Urlaub angefallen wäre?
Oder nach dem Entgelt in den letzten drei Monaten vor Beginn des unbezahlten Urlaubes?
Ich neige zur zweiten Variante, finde aber keine eindeutige rechtliche Grundlage. § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG sagt zwar:
Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Es sagt aber nicht, wie zu rechnen ist, wenn das Entgelt in diesen Monaten faktisch 0,00 EUR betrug.
Grüße und ein schönes WE
Manfred Käppele