DEÜV: Mutterschutz nach unbezahltem Urlaub

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Manfred Käppele
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DEÜV: Mutterschutz nach unbezahltem Urlaub

Beitrag von Manfred Käppele »

Wir haben folgende, bei uns erstmals eingetretene Konstellation:
  • Unbezahlter Urlaub 24.09.2009 - 23.09.2010; geplant/vereinbart vor der Schwangerschaft
    Mutterschutz 24.09.2010 - 12.10.2010; hätte ohne den vorrangigen unbez. Url. am 27.06.2010 begonnen
Ist die Mitarbeiterin ab 24.09.2010 wieder (beitragsfrei) in der Sozialversicherung abgesichert?

'Bricht' der Mutterschutz ab 27.06.2010 den unbezahlten Urlaub?
Ich meine: nein. Richtig?

Ist eine DEÜV-Anmeldung zum 24.09.2010 erforderlich?
Ich meine: nein. Richtig?

Ist der AG-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Ø Nettoentgelt der letzten drei Monate mit Entgelt vor dem unbezahlten Urlaub zu berechnen? -> Zuschuß ja, weil Entgelt > 13 EUR/KT
Oder ist der AG-Zuschuß nach dem Ø Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist (24.09.2010) zu berechnen? -> kein Zuschuß, weil Entgelt im unbezahlten Urlaub = 0 EUR/KT

Danke im Voraus für jede hilfreiche Antwort :)
Michael Zell
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Beitrag von Michael Zell »

Hallo Herr Käppele,

ich würde das genauso sehen wie Sie. Der Mutterschutz würde, meiner Meinung nach, auch erst nach dem Ende des vereinbarten unbezahlten Urlaubes gelten.

Eine DEÜV-Meldung sollte nicht erforderlich sein, da bereits einen Monat nach Beginn des unbezahlten Urlaubes mit GD34 Abgemeldet wurde. Im Mutterschutz würde ja unterbrochen werden, es ist aber bereits Abgemeldet worden. So verstehe ich auch den §9 in der DEÜV.

Ein Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld besteht nicht, da der Anspruch darauf bis zur vereinbarten Beendigung des Urlaubes SV-rechtlich ausgeschlossen war. Dazu habe ich auch mal einen interessanten Link mit einem BAG Urteil beigefügt.

Viele Grüße
Michael Zell

DEÜV §9:
http://www.buzer.de/gesetz/7091/a141017.htm
unbez und Muschu:
http://www.vnr.de/b2b/personal/arbeitsr ... eil-2.html
BAG-Urteil:
http://www.juraforum.de/urteile/bag/bag ... -azr-16003
Manfred Käppele
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Beitrag von Manfred Käppele »

Hallo Herr Zell

Danke für die Rückmeldung und die Hinweise.

Das verlinkte Urteil verstehe ich anders. M.E. bedeutet es, daß die AN nach Ablauf des unbezahlten Urlaubes, ab 24.09.2010 durchaus Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat:
  • ...Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen.
Vgl. auch die Urteilsbegründung.
Vielleicht war meine Frage zu unpräzise: Mir ging/geht es um die Höhe des Zuschusses nach Ende des unbezahlten Urlaubes.

Bleibt die Frage, nach welchen Abrechnungszeiträumen der Zuschuß zu berechnen ist:
Nach dem Entgelt der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz? Dann wäre die Höhe des Anspruches 0,00 EUR, weil diese Monate wegen unbezahltem Urlaub ohne Entgelt waren.
Nach dem fiktiven Entgelt in den letzten drei Monaten vor dem Mutterschutz, welches ohne unbezahlten Urlaub angefallen wäre?
Oder nach dem Entgelt in den letzten drei Monaten vor Beginn des unbezahlten Urlaubes?

Ich neige zur zweiten Variante, finde aber keine eindeutige rechtliche Grundlage. § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG sagt zwar: Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Es sagt aber nicht, wie zu rechnen ist, wenn das Entgelt in diesen Monaten faktisch 0,00 EUR betrug.

Grüße und ein schönes WE
Manfred Käppele
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