Hallo,
eine AN ist von der gesetzl. RV befreit. Einen Befreiungsbescheid hat sie bis heute trotz mehrfacher Nachfragen nicht vorgelegt, obwohl sie bereits seit 3 Monaten bei uns beschäftigt ist. Gehört die Vorlage eines solchen Nachweises zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, und falls ja, wo finde ich etwas dazu (Vorschrift)? Oder finde ich im SGB was dazu. Habe mich schon reichlich durchgegoogled, finde aber nichts. Wie kann ich sie dazu bringen, mir den Bescheid endlich vorzulegen?
Gruß
Andrea
Befreiung von der gesetzlichen RV-Pflicht
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Servus,
eine richtige Grundlage habe ich nun nicht gefunden auf Anhieb, allerdings würde ich es anders begründen.
Wir als Arbeitgeber müssten ja eigentlich die Beiträge zur RV abdrücken, kommt der AN seiner Pflicht zur Aufklärung nicht nach (---> RV befreit, Bescheinigung kommt aber nicht) kann die Einzugstelle vom Arbeitgeber bestimmt werden (so zumindestens in der KV), da der AN Leistungsbezieher ist.
Besser wäre aber anders vorzugehen.
Wir haben selber eine Mitarbeiterin die RV-frei ist, durch Antrag bei der (damals noch) BFA. Dieser Bescheid liegt hier vor.
In diesem ist zudem auch vermerkt das
Hoffe geholfen zu haben.
Es grüßt
M.Pohl
eine richtige Grundlage habe ich nun nicht gefunden auf Anhieb, allerdings würde ich es anders begründen.
Wir als Arbeitgeber müssten ja eigentlich die Beiträge zur RV abdrücken, kommt der AN seiner Pflicht zur Aufklärung nicht nach (---> RV befreit, Bescheinigung kommt aber nicht) kann die Einzugstelle vom Arbeitgeber bestimmt werden (so zumindestens in der KV), da der AN Leistungsbezieher ist.
Besser wäre aber anders vorzugehen.
Wir haben selber eine Mitarbeiterin die RV-frei ist, durch Antrag bei der (damals noch) BFA. Dieser Bescheid liegt hier vor.
In diesem ist zudem auch vermerkt das
Ich denke das sollte als Begründung bei der Dame reichen.Die als Anlage beigefügte Durchschrift dieses Bescheides ist dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. der Stelle auszuhändigen die sonst zur Zahlung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten verpflichtet wäre.
Hoffe geholfen zu haben.
Es grüßt
M.Pohl
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Re: Befreiung von der gesetzlichen RV-Pflicht
Hallo Andrea!
Die AN ist als Beschäftigte grundsätzlich gem. § 1 rv-pflichtig.
Wenn sie geltend macht, daß sie (gem. § 6) von der RV-Pflicht befreit sei, dann muß sie das durch Vorlage der Bescheinigung des RV-Trägers nachweisen. Denn nach § 6 Abs. 3 SGB VI entscheidet allein der RV-Träger über die Befreiung - nicht die AN, nicht Sie als AG und nicht einmal die berufsständische Versorgungseinrichtung!
Abgesehen davon könnte man auch noch mit dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (und evtl. auch "Schadenminderungspflicht") argumentieren.
Bedenken Sie auch: Wenn sich später herausstellt, daß die AN tatsächlich rv-pflichtig war/ist, dürfen Sie die AN-RV-Anteile nur für max. 3 Mon. rückwirkend einbehalten. Geht die RV-Pflicht weiter zurück, müssen Sie als AG für diese Monate auch die Beitragsanteile der AN bezahlen.
Frdl. Gruß
Manfred Käppele
Woher wissen Sie das - wenn nicht auf Grund der vorgelegten Befreiungsbescheinigung!? Mündliche Auskunft der AN? Würde ich ignorieren ("Da kann ja jede/r kommen....") - und rv-pflichtig abrechnen.... eine AN ist von der gesetzl. RV befreit.
Dann würde ich sie auch nicht rv-frei abrechnen. Damit übernehmen Sie als AG das Beitragsrisiko!Einen Befreiungsbescheid hat sie bis heute trotz mehrfacher Nachfragen nicht vorgelegt, obwohl sie bereits seit 3 Monaten bei uns beschäftigt ist.
Die entscheidende, wichtigere Frage ist: Dürfen Sie rv-frei abrechnen, wenn kein gültiger Nachweis über die Befreiung vorliegt!? Ich meine, das dürfen Sie nicht.Gehört die Vorlage eines solchen Nachweises zu den arbeitsvertraglichen Pflichten...?
Die Vorlage"pflicht" - besser: die Notwendigkeit die Bescheinigung vorzulegen - ergibt sich aus § 6 SGB VI in Verbindung mit § 1 SGB VI:falls ja, wo finde ich etwas dazu (Vorschrift)? Oder finde ich im SGB was dazu.
Die AN ist als Beschäftigte grundsätzlich gem. § 1 rv-pflichtig.
Wenn sie geltend macht, daß sie (gem. § 6) von der RV-Pflicht befreit sei, dann muß sie das durch Vorlage der Bescheinigung des RV-Trägers nachweisen. Denn nach § 6 Abs. 3 SGB VI entscheidet allein der RV-Träger über die Befreiung - nicht die AN, nicht Sie als AG und nicht einmal die berufsständische Versorgungseinrichtung!
Abgesehen davon könnte man auch noch mit dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (und evtl. auch "Schadenminderungspflicht") argumentieren.
Sofort und rückwirkend rv-pflichtig abrechnen. Meines Erachtens müssen Sie das sogar tun. Auch dann, wenn (parallel) Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Beitragszahlung an eine solche Versorgungseinrichtung begründet nämlich keineswegs RV-Freiheit; RV-Freiheit ergibt sich - siehe oben - ausschließlich durch die Befreiungsbescheinigung des RV-Trägers.Wie kann ich sie dazu bringen, mir den Bescheid endlich vorzulegen?
Bedenken Sie auch: Wenn sich später herausstellt, daß die AN tatsächlich rv-pflichtig war/ist, dürfen Sie die AN-RV-Anteile nur für max. 3 Mon. rückwirkend einbehalten. Geht die RV-Pflicht weiter zurück, müssen Sie als AG für diese Monate auch die Beitragsanteile der AN bezahlen.
Frdl. Gruß
Manfred Käppele