Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

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bwandert
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Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von bwandert »

Hallo zusammen,

ich wälze mich gerade mit folgendem Problem herum:

§ 3b EStG sagt, dass Zuschläge für Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuerfrei zahlbar sind, wenn Sie zwischen 20 und 6 Uhr geleistet werden.

Meine Frage:

Lehnt sich das EStG hier an die Definition des § 2 Arbeitszeitgesetzt an (mind. 2 Stunden im Korridor von 23 - 6 Uhr)? Oder ist es dem EStG egal?

Wenn wir als Arbeitgeber sagen, für die Arbeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von x % gezahlt, wäre er dann nach 3b EStG steuerfrei? Oder nicht, weil die Bedingung des § 2 ArbZG nicht erfüllt ist (mind. 2 Stunden)?

Besten Dank schon mal für Erleuchtungen...
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euslughb
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von euslughb »

Hallo,

für die st-/sv-Freiheit gilt das EStG. Das Arbeitszeitgesetz ist eine ganz andere Baustelle und gehört zum Arbeitsrecht.

In der Zeit vom 4 bis 6 Uhr sind 25% demnach 25% vom steuerlichen Grundlohn (nicht Stundenlohn) st-/sv-frei. Der Grundlohn darf steuerlich maximal 50 Euro pro Stunde betragen. SV-rechtlich maximal 25 Euro pro Stunde.

mfg
Harald
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bwandert
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von bwandert »

Hallo Harald,

so sehe ich das auch.

Aber Kolleg*innen von mir sagen ganz klar: wenn es keine Nachtarbeit nach Arbeitszeitgesetz ist (also nicht mehr als 2 Stunden gearbeitet), dann darf der Zuschlag nicht steuer-/sv-frei ausgezahlt werden. Und das sehe ich halt anders, da das EStG keinen Bezug zum Arbeitszeitgesetz herstellt.

Besten Gruß
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Ursula Bohling
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von Ursula Bohling »

Also,
wenn alles unter 2 Std. keine steuerfreie Nachtarbeit wäre, hätten wir in den letzten Jahren (Jahrzehnten) haufenweise Beanstandungen bei den Steuerprüfungen haben müssen. Die Zahlung von Nachtzuschlägen ist niemals bemängelt worden.

Ursula Bohling
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von euslughb »

Hallo,

quick'n'dirty aus dem Internet kopiert:

§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1 Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3 Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4 Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Auch wenn ich dann am 17.12. diesen Jahres insgesamt 31 Jahre Lohnabrechnung mache, zeige ich mich offen und lasse mich gerne anderer Sichtweise belehren :wink:

Ansonsten würde ich den Kolleg*innen diesen bekannten orangen "Totschläger" oder auch andere Fachbücher als Bettlektüre empfehlen. :lol:

mfg
Harald
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bwandert
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von bwandert »

Hallo,

wir werden jetzt diese Zuschläge nur noch versteuert auszahlen. :roll: :shock: :(

Begründung (die ich übrigens weiterhin für völlig falsch halte) der Vorgesetzten und anderen Kollegin: (
"Wenn in § 3b EStG die Rede von Nachtarbeit ist, dann muss es auch Nachtarbeit nach den Bedingungen des § 2 Arbeitszeitgesetz sein, damit die Steuerfreiheit begründet wird.

Wenn der Arbeitsbeginn um 5 ist, dann wird eben nicht mehr als 2 Stunden in dem vom Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Rahmen (23-6) gearbeitet. Also ist Zuschlag, der nur für die Zeit von 5 Uhr bis 6 Uhr gezahlt wird, steuerpflichtig auszuzahlen.

Wir müssen als Payroll dafür sorgen, dass die Geschäftsführung und das Unternehmen geschützt ist. Das Risiko nicht konform abgerechneter Zuschläge ist enorm."

Ich werde jetzt etwas länger meinen Kopf schütteln. Auch in meiner mittlerweile 20jährigen Abrechnerlaufbahn habe ich so etwas nicht erlebt, dass ein Steuer- oder SV-Prüfer nachgeprüft hat, ob die Bedingungen des § 2 ArbZG erfüllt waren. Denen war nur wichtig: Wurde die Arbeit tatsächlich geleistet und wurde die Arbeitszeit protokoliert. Wurde der EStG-Korridor eingehalten.

Danke für Eure Rückmeldungen.

Besten Gruß
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cjensen
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von cjensen »

Hallo in die Runde,

nach nun auch 27 Jahren einschlägiger Berufserfahrung in der Abrechnung (Dreischichtbetriebe) kann ich mir sagen, dass das Arbeitszeitgesetz hier nichts mit der Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge gemein hat. Die ein oder andere Steuerprüfung von unterschiedlichen Prüfern und Finanzbehörden habe ich auch hinter mir. Auch wir zahlen seit Jahrzehnten den Nachtzuschlag von 5-6 Uhr steuer- und sv-frei.

@bwandert: machen Sie doch evtl. einen Verbesserungsvorschlag hinsichtlich der Einsparung von Arbeitgeber-SV Anteilen. Der Betrag lässt sich ja leicht errechnen. Parallel könnten Sie eine Anhörungsauskunft beim Finanzamt vorschlagen.
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von MUELLERK »

Hallo,

kann mich den Vorrednern nur anschließen. Und kennt man den AG-Ansprechpartner seines Vertrauens beim Finanzamt, wäre die Frage schnell zu klären. Im Übrigen: Neben den AG-SV-Anteilen werden die AN (und der Betriebsrat?!) wohl wenig Verständnis dafür haben, wenn plötzlich für bestimmte Nachtarbeit SV-Beiträge und Steuern einbehalten werden.

MfG

K. Müller
bwandert
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von bwandert »

Hallo,

wir zahlen ja derzeit steuerfrei. :shock:

Und jetzt, aus welchem Grund auch immer, kommt dieses Thema aus heiterem Himmel auf: nämlich die Querbeziehung zum Arbeitszeitgesetz.

Auch ich habe 20 Jahre lang einen Vollkonti-Betrieb abgerechnet und selbst 5 Minuten Schichtübergabe der Frühschicht von 5.55 bis 6:00 mit steuerfreien Nachtzuschlägen gezahlt.

Keine Prüfung hat dies moniert.

Daher bin ich ja gerade wie vor den Kopf geschlagen und verstehe die Welt nicht mehr. :roll:

Besten Gruß
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cjensen
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von cjensen »

Hallo bwsndert,

das Kopfschütteln kann ich gut verstehen, denn Ihre KollegInnen, scheinen da etwas nicht zu verstehen.

Nämlich den Unterschied zwischen der im Arbeitszeitgesetz festgelegten Definition wann jemand als Nachtarbeiter gilt, bzw. eine Tätigkeit als Nachtarbeit gilt (mind. 2 Stunden) und es somit einen gesetzlichen Ausgleich / Entschädigung für diese Tätigkeit geben muss und der steuerlichen Behandlung von Zuschlägen, die ein AG für die Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Zeitzone dem AN zahlt. Warum er diesen Zuschlag zahlt ist dem Steuerrecht gleichgültig. Auch die Höhe ist dem Steuerrecht egal, es ist ja definiert wie viel davon je Zeitzone steuerfrei gezahlt werden darf.

Hier bin auch ich auf die Reaktionen des Betriebsrates, falls sie einen haben, und der Arbeitnehmer gespannt.
euslughb
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Re: Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen

Beitrag von euslughb »

Hallo,

dann hoffe ich mal nicht, dass es so ist wie bei mir damals, als ich in der Druckerei angefangen hatte. Da hatte der Betriebsrat die Leute so gebrieft, die standen am Monatsende im Lohnbüro und haben einem den "3b" bis auf den Pfennig (so lange ist das schon her) vorgerechnet. :shock:

mfg
Harald
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