Rückwirkende Höhergruppierung - Fünftelregelung

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foty
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Rückwirkende Höhergruppierung - Fünftelregelung

Beitrag von foty »

Hallo zusammen,
zwei unserer Rechenzentrumskunden (Öffentlicher Dienst) hatten den Fall einer rückwirkenden Höhergruppierung von zwei Jahren oder mehr. Die Änderung wird eingegeben und die Auszahlung erfolgt im aktuellen Abrechnungsmonat mit der Lohnart SEV. Nun soll die Prüfung erfolgen, ob diese Einmalzahlung durch die Fünftelregelung steuerlich günstiger behandelt werden kann.

Beispiel: Mit der Abrechnung 07/2020 wird eine rückwirkende Höhergruppierung ab 01/2018 eingegeben.

Generell findet man zu dem Thema immer die Begriffe Abfindungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses usw. Im folgenden BFH-Urteil vom 07.05.2015 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/547220/ wird jedoch unter anderem folgendes gesagt:
"Dementsprechend ist beim Arbeitnehmer jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit „außerordentlich“ i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG."

Hieraus verstehe ich, dass auch für eine rückwirkende Höhergruppierung für mehrere Jahre die Fünftelregelung Anwendung finden kann. Gibt es hier im Forum Erfahrungswerte oder fundiertes Wissen zu diesem Punkt?

Wir haben daraufhin den Steuerungsparamer LST - SEV (Bei Rückrechnungen von mehr als 12 Monaten: Bildung von SMV?) aktiviert. Dies führt zum gewünschten Effekt, sodass eine Umwandlung von der Lohnart SEV (zu versteuerndes Einkommen Vorjahr) in die Lohnart SMV (zu versteuerndes Einkommen aus mehreren Vorjahren) stattfindet und somit geprüft wird, ob die Fünftelregelung für den Personalfall vorteilhaft ist.

Dies passiert bei Fällen, die eine Rückrechnung von 12 Monaten oder mehr haben und die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Scheinbar sind dies die Kalenderjahre, denn nach der Aktivierung des Steuerungsparameters wurde die Lohnart SMV beispielsweise auch bei einem rückwirkenden Höhergruppierungsfall ab 03/2019 gebildet.

Wir sind uns nicht sicher, ob dies richtig ist oder nicht. Unseres Wissens nach ist der Veranlagungszeitraum bei der Lohnsteuer das Kalenderjahr. Insofern wäre es korrekt, im Beispielfall Höhergruppierung ab 03/2019 die Lohnart SMV gebildet wird. Beide Bedingungen sind erfüllt: Rückrechnung von mehr als 12 Monaten und mindestens zwei Veranlagungszeiträume.

Wie gehen Sie mit dieser Thematik um?

Freundlichen Gruß und schon einmal vielen Dank im Voraus!
Rieke2020
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Re: Rückwirkende Höhergruppierung - Fünftelregelung

Beitrag von Rieke2020 »

Hallo,
bei uns kommen hin und wieder rückwirkende Nachzahlungen vor, die nicht nur das Vorjahr, sondern auch das Vorvorjahr betreffen. Richtig ist, dass diese Nachzahlungen ab dem Vorvorjahr steuerbegünstigt sind und die Fünftelregelung angewendet werden kann.
Wenn der Steuerungsparamer LST - SEV mit "J" gesteuert ist, wird für alle Rückrechnungen ins Vorjahr die Fünftelregelung angewendet. Das ist jedoch nicht richtig.
Wir behelfen uns jedenfalls damit, dass der Parameter mit "N" gesteuert ist. Jede Nachzahlung wird als Einmalbezug versteuert. Wenn es sich um eine nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigte Nachzahlung handelt, erhält der Mitarbeiter eine zusätzliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, in der der steuerbegünstigte Gesamtbetrag bescheinigt wird und dass die Anwendung der Fünftelregelung unterblieben ist.

Beste Grüße
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