Einen schönen guten Abend,
ich brauche mal eine andere Meinung, da ich nicht weiß, ob ich falsch liege oder die Berechnung von P&I.
Ich habe Quarantänefälle von Dezember 2020, die ich jetzt mit der Februarabrechnung 2021 berechne. Da das Steuerjahr 2020 abgeschlossen ist, erfolgt natürlich die Steuergutschrift für das abgezogene Brutto während der Quarantänezeit in 2021. Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe jedoch wird diese Gutschrift nicht berücksichtigt. Meiner Meinung nach ist die Entschädigung dadurch zu hoch. Die betroffenen Mitarbeiter bekommen in der Rückrechnung Dezember 2020 im Netto noch etwas ausgezahlt und haben im laufenden Monat 02/21 ein vermindertes Steuerbrutto, wodurch natürlich weniger Steuern im lfd. Monat berechnet werden.
Meine Frage wäre, müsste nicht der Nettobetrag im Dezember 2020 ein Minus ausweisen, welches ungefähr die Höhe der einsparten Steuern im lfd. Februar 2021 entspräche?
Viele Grüße in der Hoffnug, dass jemand mein Problem nachvollziehen kann...
Quarantäne-Entschädigung ohne Steuergutschrift
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Re: Quarantäne-Entschädigung ohne Steuergutschrift
Das Problem ist absolut nachvollziehbar. Workaround: Beim Mitarbeiter in der Steuermaske unten steuerliche Rückrechnung bis 28.2.21 einstellen. Dann wird bei einer rückwirkenden Eingabe der Quarantäne für das alte Jahr der Erstattungsbetrag richtig berechnet, da das Steuerjahr 2020 wieder geöffnet wurde.
Was dann im März, April, Mai bei der rückwirkenden Eingabe von Quarantänefällen fürs alte Jahr gemacht werden soll, ist auch mir ein Rätsel. Wir können ja nicht unendlich lange ins alte Jahr steuerlich rückrechnen (und neue LStB erzeugen).
Was dann im März, April, Mai bei der rückwirkenden Eingabe von Quarantänefällen fürs alte Jahr gemacht werden soll, ist auch mir ein Rätsel. Wir können ja nicht unendlich lange ins alte Jahr steuerlich rückrechnen (und neue LStB erzeugen).
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Re: Quarantäne-Entschädigung ohne Steuergutschrift
Hallo,
wir stehen vor selbigem Problem und behelfen uns auch mit der "Manipulation" des steuerlichen Rückrechnungsdatums.
Wie damit ab März und später verfahren werden soll?.... keine Ahnung....
Viele Grüße
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Wie damit ab März und später verfahren werden soll?.... keine Ahnung....
Viele Grüße
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Re: Quarantäne-Entschädigung ohne Steuergutschrift
Hallo,
wir haben dieses Problem ebenfalls. Die Änderung des steuerlichen Rückrechnungsdatums hilft uns allerdings nicht, da wir uns als Öffentlicher Dienst mit der ZVK rumschlagen und diese auf dem Zuflussprinzip besteht. Durch die Änderung des Steuerdatums wird auch in der ZVK das Zuflussprinzip ausgehebelt und es kommt zu negativen Überweisungen im Zahlungsverkehr für das Vorjahr. Gibt es da Möglichkeiten zum Gegensteuern?
wir haben dieses Problem ebenfalls. Die Änderung des steuerlichen Rückrechnungsdatums hilft uns allerdings nicht, da wir uns als Öffentlicher Dienst mit der ZVK rumschlagen und diese auf dem Zuflussprinzip besteht. Durch die Änderung des Steuerdatums wird auch in der ZVK das Zuflussprinzip ausgehebelt und es kommt zu negativen Überweisungen im Zahlungsverkehr für das Vorjahr. Gibt es da Möglichkeiten zum Gegensteuern?
Mit freundlichen Grüßen
Werni
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Re: Quarantäne-Entschädigung ohne Steuergutschrift
Hallo,
wir haben das gleiche Problem und haben im Januar das Zuflussprinzip zur VBL ausgesetzt. Eine ähnliche Konstellation hatten wir auch im Januar 2020 durch eine Steuerrückrechnung ins Jahr 2019. Die VBL hat sich nicht beschwert und das Guthaben mit der Jahresrechnung ausgezahlt. Ich hoffe das klappt auch in diesem Jahr. Eine Möglichkeit zum Gegensteuern habe ich leider auch noch nicht gefunden.
Viele Grüße
wir haben das gleiche Problem und haben im Januar das Zuflussprinzip zur VBL ausgesetzt. Eine ähnliche Konstellation hatten wir auch im Januar 2020 durch eine Steuerrückrechnung ins Jahr 2019. Die VBL hat sich nicht beschwert und das Guthaben mit der Jahresrechnung ausgezahlt. Ich hoffe das klappt auch in diesem Jahr. Eine Möglichkeit zum Gegensteuern habe ich leider auch noch nicht gefunden.
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Re: Quarantäne-Entschädigung ohne Steuergutschrift
Hallo,
bei einer Änderung des steuerlichen Rückrechnungsdatums könnte man das ZVK-Problem vielleicht mit einer Hinzurechnungslohnart lösen, die nur auf das ZVK-Brutto wirkt. In 2020 damit das ZVK-Brutto auf den Wert setzen, der vor der Rückrechnung gültig war, also erhöhen damit sich nichts ändert und in 2021 das ZVK-Brutto entsprechend mindern. Ist vielleicht in dem Fall nicht ganz nach den Bestimmungen der ZVK, aber sonst sehe ich keine Möglichkeit.
Viele Grüße
bei einer Änderung des steuerlichen Rückrechnungsdatums könnte man das ZVK-Problem vielleicht mit einer Hinzurechnungslohnart lösen, die nur auf das ZVK-Brutto wirkt. In 2020 damit das ZVK-Brutto auf den Wert setzen, der vor der Rückrechnung gültig war, also erhöhen damit sich nichts ändert und in 2021 das ZVK-Brutto entsprechend mindern. Ist vielleicht in dem Fall nicht ganz nach den Bestimmungen der ZVK, aber sonst sehe ich keine Möglichkeit.
Viele Grüße