Ausschöpfung Freigrenzen bei Entgeltumwandlungen

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Innesp
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Ausschöpfung Freigrenzen bei Entgeltumwandlungen

Beitrag von Innesp »

Hallo in die Runde,
ich benötige hier mal Hilfe von einem Steuerfuchs.
Ein Mitarbeiter (öffentlicher Dienst mit Zusatzversorgungskasse) hat steuer- und sv-freie Zusatzbeiträge Arbeitgeber/Arbeitnehmer zur ZVK. Dann hat der Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung mit 1900 € im November und 800 € im Dezember. Die Zusatzbeiträge haben im November eine Summe in Höhe von 1500 € erreicht. Mit dieser Summe und der Umwandlung im November ist die Höchstgrenze für die Entgeltumwandlung (2904 €) überschritten.
Der Vertrag für die Entgeltumwandlung wurde nach dem 31.12.04 abgeschlossen, so dass für den MA noch 1800 € zusätzlich steuerfrei möglich sind. Die Abrechnung für November sieht auch gut aus.
Im Dezember aber werden die Zusatzbeiträge komplett steuerpflichtig und nur die 800 € steuerfrei gesetzt.
Jetzt haben wir aber gesagt, dass die Zusatzbeiträge zur ZVK für die Steuerfreiheit Vorrang haben sollen und wir haben die Jahresbetrachtung eingestellt.

Meiner Meinung müßte jetzt im Dezember mit der Jahresbetrachtung dahingehend für den November eine Korrektur erfolgen, so dass die Zusatzbeiträge im Dezember steuer- und sv-frei gestellt werden können. Macht er aber nicht. Bin ich jetzt falsch oder stimmt im Programm was nicht?
Andreas Jürgens
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Ausschöpfung Freigrenzen bei Entgeltumwandlungen

Beitrag von Andreas Jürgens »

Hallo,

sind mit Zusatzbeiträgen zur ZVK die Umlagen für eine nicht kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung gemeint, z.B. Umlagen zur VBL (West)?

Falls ja: dann ist die Steuerfreiheit für die Entgeltumwandlung jedenfalls vorrangig.

Werden sowohl Umlagen für eine nicht kapitalgedeckte (Umlagen zur VBL) als auch Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche (Pensionskassen, wie z.B. neue leben bzw. VBL-extra) Altersversorgung erbracht, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Pensionskassen) der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG (Umlagen zur VBL) vorgeht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 56 Satz 3 EStG. Das bedeutet, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG kann nur noch dann bei der Umlage zur VBL berücksichtigt werden, soweit der Betrag in Höhe von derzeit 2 v.H. der BBG der allgemeinen RV nicht bereits durch steuerfreie Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (also z.B. Pensionskassen) im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG verbraucht ist.

Freundliche Grüße
Andreas Jürgens
Innesp
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Beitrag von Innesp »

Unsere Beiträge zur ZVK gehen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge.
Tobias H.
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Beitrag von Tobias H. »

Hallo.

Wenn der November bgeschlossen ist und die zvk Beiträge berechnet wurden wäre für mich logisch das die steuerberechnung im Dezember nicht den November korrigiert. Jahresbetrachtung heißt ja nur das jeden Monat die Jahresgrenze hergenommen wird und nicht 1/12tel von den 2904 €. Wenn diese ausgeschöpft ist, ist Schluss,egal was im folgemonat noch passiert. Haben sie es zur not mal mit einer manuellen Rückrechnungsauslösung probiert?

Mit freundlichen Grüßen
Innesp
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Beitrag von Innesp »

Ja vom logischen gehe ich da voll mit. Aber ist das richtig so? Die Rückrechnung erfolgt übrigens automatisch ab Januar, so dass es programmtechnisch erkannt werden müsste.
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