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Manfred Käppele
Anmeldungsdatum: 07.05.2005 Beiträge: 541
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Verfasst am: 29.06.2007 12:47 Titel: Urlaubsumrechnung bei Änderung der Arbeitstage pro Woche |
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Ist das folgende Berechnungsbeispiel richtig oder falsch?
Beispiel:
Vollzeiter haben einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.
Frau Maus arbeitete 2007 zunächst in einer 5-Tage-Woche.
Ab 1.8.2007 arbeitet sie nun nur noch 2 Tage.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie aber schon 10 Tage Urlaub genommen.
Wie viel Urlaub steht ihr jetzt für 2007 noch zu?
30 Urlaubstage : 5 Arbeitstage pro Woche = 6 Wochen Urlaub;
6 Wochen Urlaub x 2 Arbeitstage pro Woche = 12 Urlaubstage.
Demnach hat Frau Maus ab 1.8.2007 noch 12 Tage Urlaub.
Da sie aber schon 10 Tage genommen hat, verbleiben ihr für 2007 nur noch 2 Tage.
Nach meiner Rechnung hätte Frau Maus ab 1.8. nach Abzug des bereits genommenen Urlaubs noch 8 Tage Urlaub:
Jahresanspruch bei 2-Tage-Woche: 30 : 5 x 2 = 12
genommener Urlaub, auf 2-Tage-Woche umgerechnet: 10 : 5 x 2 = 4
Resturlaub bei 2-Tage-Woche: 12 - 4 = 8
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Dirk Zimmat
Anmeldungsdatum: 17.05.2005 Beiträge: 268
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Verfasst am: 02.07.2007 11:14 Titel: Urlaubsanspruch |
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Ich hätte diese Ansätze:
- Anspruch Jan-Juli: 6Wochen / 12 Monate x 7 Monate = 3,5 Wochen
- Anspruch Aug-Dez: 6Wochen / 12 Monate x 5 Monate = 2,5 Wochen
- Anspruch 6 Wochen, davon 2 Wochen genommen, Rest 4 Wochen (8 Tage)
oder
- es müssen noch 7,5 Tage Urlaub im Juli genommen werden, was 1,5 Wochen enstpricht oder es werden 1,5 Wochen übertragen
-und es gibt dann einen Restanspruch von 5 Tagen was 2,5 Wochen entspricht
- was zusammen auch 4 Wochen (8Tage für die Teilzeit ergibt)
--> wenn es zu keiner weiteren Urlaubsnahme im Juli kommt würde ich wohl 8Tage/4Wochen Resturlaub per 01.08.07 festsetzen.
Gruß, Zimmat
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MKnopf
Anmeldungsdatum: 20.09.2005 Beiträge: 74
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Verfasst am: 02.07.2007 11:16 Titel: |
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Hallo Herr Käppele,
ich teile ihre Version mit einem neu berechneten Urlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen. Das hat wohl auch das BAG am 20.06.2000 so entschieden. Da heißt es: Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Für die Dauer des Urlaubs ist die Arbeitspflicht im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung maßgeblich (Münch-ArbR/Schüren § 162 Rz.259) Somit ist wohl der aktuelle Urlaubsanspruch (hier: 20 Tage) auf die neue vereinbarte Arbeitszeit umzurechnen.
20 : 5 * 2 = 8
Im Ergebnis hat der Mitarbeiter immer noch 6 Wochen Freizeit=Urlaub.
Diese Info habe ich aus dem Sammelwerk: Lohnbüro-Arbeitsrecht vom Luchterhand Verlag Gruppe 4 Teilbereich 1 Rz 122/4.
Viele Grüße
Marcus Knopf
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