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TVöD - Höhergruppierung

 
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Autor Nachricht
Andrea



Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 29.05.2007 09:49    Titel: TVöD - Höhergruppierung Antworten mit Zitat

Hallo,

Shocked mit Entsetzen habe ich festgestellt, dass eine Mitarbeiterin von uns nach ihrer Höhergruppierung weniger Geld bekommt:

Folgende Ausgangslage: Entgeltgruppe 5, Vergleichsentgelt aus Oktober 2005: 2.134,96 €, davon die Hälfte (halbtags) = 1.067,48 € + Ehegattenanteil (Konkurrenz): 50,91 €, ergibt gesamt: 1.118,39 €.

Höhergruppierung nach EGr. 6, Ehegattenanteil fällt weg, ergibt Stufe 5: 2.220,-- €, davon die Hälfte ergibt neu:
1.110,-- €, also 8,39 € weniger als bisher.

Wäre das so korrekt? Wie sehen Sie das?
Wie soll ich sowas denn noch meiner Kollegin erklären?

Gruß
Andrea
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M.Pohl



Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 04.06.2007 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea,
ist die denke nicht falsch? Die 50,91 € Ortszuschlag sind nun in Vergleichsentgelt zum 01.10.2005 mit eingeflossen und fallen auch nicht mehr weg (im Gegensatz zu den kindsbezogenen Besitzstand). Sie sind auch nicht mehr als gesondert zu betrachten. Sondern fester Bestandteil.

Zumindestens habe ich nichts dazu gefunden.

Edit: Ist die Arbeitnehmerin auch nicht durch den Garantiebetrag nach § 17 TVöD geschützt? Also bekommt auf jeden Fall mehr (mindestens 25 € in EG 6).

_________________
__________
MFG
Michael Pohl
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Andrea



Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 04.06.2007 10:48    Titel: TVöD - Höhergruppierung Antworten mit Zitat

Hallo Herr / Frau Pohl,

das Problem ist, dass der Ehegattenzuschlag wegen der Konkurrenzregelung ungekürzt zu zahlen war, deshalb musste er beim Vergleichsentgelt erst nach der Teilzeitkürzung dazugerechnet werden. Man kann ja den halben Ehegattenzuschlag zur Vergleichsberechnung nicht einfach verdoppeln, das steht nun wirklich nirgendwo im TVÜ.
Nach der Höhergruppierung muss jedoch das gesamte Entgelt durch 2 geteilt werden, wodurch das Minus entsteht.
Das Problem ist also die Konkurrenzregelung in Verbindung mit Teilzeit.
Der Garantiebetrag greift nicht, da das (nicht teilzeitgekürzte) höhere Entgelt ja die 25 € übersteigt.
Ich bin ja auch der Meinung, dass das nicht sein kann, aber ich suche händeringend nach der tariflichen Grundlage dafür. Leider habe ich hin und her gerechnet und komme zu keinem anderen Ergebnis.
Es wäre wirklich schön, wenn mich jemand eines Besseren belehren könnte.

Gruß
Andrea
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Andrea



Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 04.06.2007 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, Herr Pohl,
vielleicht sollte ich einfach bis nach unten scrollen....
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M.Pohl



Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 04.06.2007 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Laut KAV Niedersachsen sind diese Spezialfälle noch in der Klärung. Habe eine schriftliche Anfrage gestellt.

Edit: Kann mir aber auch vorstellen das das eine Tariflücke ist und der AN schlechter gestellt ist. Da die Arbeitgeberverbände momentan eh stinkig mit den Gewerkschaften sind glaube ich nicht an eine schnelle Lösung.

_________________
__________
MFG
Michael Pohl
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M.Pohl



Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 11.06.2007 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo liebe Personalabrechnergemeinde.

Hier die Antwort vom KAV Niedersachsen.

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die geschilderte Problematik stellt sich in vergleichbarer Weise bei den automatischen Stufenaufstiegen zum 01.10.2007 und ist der VKA seit der Jahresende 2005 bekannt.
Eine abschließende Meinungsbildung zur Verfahrensweise wurde in den bisherigen Geschäftsführerkonferenzen noch nicht erzielt, allerdings wurde die Problematik thematisiert. Bis uns weiterführende Hinweise zur Vorgehensweise vorliegen, möchten wir um Verständis bitten, dass uns der Ausspruch einer Empfehlung nicht möglich ist. Sobald uns näheres bekannt ist, werden wir - voraussichtlich per Rundschreiben - darüber unterrichten.

MFG


Also die wissen auch noch nicht wie es weitergeht.

_________________
__________
MFG
Michael Pohl
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