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Pers.Gr.Schlüssel 101 & KV-Beitragsschlüssel 6

 
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Autor Nachricht
Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 30.03.2009 18:22    Titel: Pers.Gr.Schlüssel 101 & KV-Beitragsschlüssel 6 Antworten mit Zitat

Question

Durch welche Konstellation kann es zur Kombination von
- Personengruppenschlüssel 101 (normal/voll sv-pflichtige Beschäftigung)
und
- KV-Beitragsgruppenschlüssel 6 (pauschaler KV-Beitrag)
kommen?
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Andrea



Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 31.03.2009 07:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Käppele,

so wie ich das sehe, gar keine.

Gruß
Andrea
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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 31.03.2009 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea

Andrea hat Folgendes geschrieben:
Hallo Herr Käppele,

so wie ich das sehe, gar keine.

Gruß
Andrea


Ich sehe das eigentlich auch so. Nach dem aktuell gültigen Verzeichnis der zulässigen Kombinationen von Personengruppenschlüsseln und Beitragsgruppenschlüsseln vom 06.11.2007 (Seite 57) ist die Kombination allerdings zulässig. Und sie geht, vermutlich deshalb, bei der LOGA-SV-Plausi durch. Leider. Denn so sind bei uns zwei sachlich falsche Meldungen nicht erkannt, sondern erst durch die Annahmestelle/Krankenkasse reklamiert worden.

Confused

Frdl. Gruß
Manfred Käppele
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Matthias Hartung



Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 20.04.2009 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Konstellation kann auftreten, wenn neben einer Hauptbeschäftigung noch mind. zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, und die Hauptbeschäftigung KV-Frei ist (z.B. privat versichert). Siehe beispiel 17 in den Geringfügigkeitsrichtlinien.

Viele Grüße,
Matthias Hartung
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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 21.04.2009 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Matthias Hartung hat Folgendes geschrieben:
die Konstellation kann auftreten, wenn neben einer Hauptbeschäftigung noch mind. zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, und die Hauptbeschäftigung KV-Frei ist (z.B. privat versichert). Siehe beispiel 17 in den Geringfügigkeitsrichtlinien.


Hallo Herr Hartung,

beziehen Sie sich auf die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 24.08.2006?
Dort gibt es in Beispiel 17 keine Meldekonstellation PGr 101 / KV 6 ... Confused

frdl. Grüße
Manfred Käppele
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Matthias Hartung



Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 21.04.2009 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Käppele,

ja, darauf hatte ich mich bezogen. hier der text des Beispiels (Seite 68/69)

Beispiel 17 (zu B 2.1.2.2, C 1.1.1, C 1.1.2, C 1.2.1, D 6 und E):
Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt
von 4200 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig
versichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber im
Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am
01.07.2006 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber
B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 EUR und am 01.09.2006 eine
weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches
Arbeitsentgelt von 150 EUR auf.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber
A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei
den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte
Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen
(auch insgesamt) 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber
B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen
(Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung
versicherungsfrei; der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit
der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen
mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet.
In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber
B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen
jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit
versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine
Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der
(Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A kommt für den Bereich der Kranken
versicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht,
weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da
das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt
400 EUR nicht übersteigt, haben die Arbeitgeber B und C Pauschalbeiträge
zur Krankenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 9 1 1 1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Arbeitgeber C a) an zuständige Krankenkasse
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
b) an Minijob-Zentrale
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0
Beispielversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht,
weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da
das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt
400 EUR nicht übersteigt, haben die Arbeitgeber B und C Pauschalbeiträge
zur Krankenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 9 1 1 1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
Arbeitgeber C a) an zuständige Krankenkasse
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
b) an Minijob-Zentrale
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0

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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 21.04.2009 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Herr Hartung

Sie haben natürlich Recht.
Wer (richtig) lesen kann ist klar im Vorteil. Smile
Ich hatte parallel noch die alte Fassung von 2003 offen.....

Vielen Dank und frdl. Grüße
Manfred Käppele
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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 24.04.2009 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Erforderliche Meldungen für die oben beschriebene Konstellation laut Geringfügigkeitsrichtlinien:
Zitat:
Arbeitgeber C
a) an zuständige Krankenkasse
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
b) an Minijob-Zentrale
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0


Frage an die Runde:

Wie bekommt man das - zwei parallele, unterschiedliche Meldungen - in LOGA hin?

Und warum ist
- der RV-Schlüssel an die Krankenkasse und
- der KV-Schlüssel an die Minijob-Zentrale
zu melden und nicht umgekehrt? Confused


Herr Hartung und ich wissen darauf keine Antwort...
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