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KV Versicherungspflicht - regelmäßiges JAE bei früheren AG

 
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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 11.04.2007 11:40    Titel: KV Versicherungspflicht - regelmäßiges JAE bei früheren AG Antworten mit Zitat

Liebe Kolleginnen/Kollegen,


nach den neuen Regelungen zur Versicherungsfreiheit in der KV muss (u.a.) das regelmäßige versicherungspflichtige Arbeitsentgelt in den zurückliegenden drei Kalenderjahren die JAE überschritten haben.

Wie kann/muss diese Prüfung praktisch erfolgen?

- Meldenachweise SV?
M.E. unbrauchbar, weil im SV-Meldeentgelt ggf. auch unregelmäßiges versicherungspflichtiges Entgelt enthalten ist.

- Nachfrage beim / Auskunft vom Arbeitnehmer?
M.E. unbrauchbar, weil in aller Regel keine Fachkenntnisse über die Unterschiede regelmäßiges-unregelmäßiges und versicherungspflichtiges-versicherungsfreies Entgelt vorausgesetzt werden können.

- Vorlage sämlicher Entgeltabrechnungen der letzten drei Kalenderjahre durch den Arbeitnehmer?
M.E. unbrauchbar, weil auch auf den AN-Abrechnungsbelegen nicht unbedingt die regelmäßigen und unregelmäßigen versicherungspflichtigen Entgeltbestandteile getrennt ausgewiesen sind. Außerdem datenschutzrechtlich bedenklich.

- Anfrage bei / Auskunft von der zuständigen Krankenkasse?
M.E. unbrauchbar, weil auch dort wahrscheinlich nur das gesamte SV-Meldeentgelt bekannt ist, aber nicht das enthaltene regelmäßige und unregelmäßige versicherungspflichtige Arbeitsentgelt.

- Also Anfrage bei und schriftliche Auskunft von dem/den bisherigen Arbeitgeber/n, mit dem entsprechenden hohen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten?


Wie machen Sie das?
Gibt es klare Vorgaben / gesetzliche Vorschriften?


Frdl. Gruß
Manfred Käppele
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M.Pohl



Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 72

BeitragVerfasst am: 11.04.2007 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Moin Herrn Käppele,
da haben Sie Recht, in der Theorie ist das mit Nachweis zwar alles ganz schön, aber in der Praxis dürften doch einige Umsetzungsprobleme auftreten.

Die Krankenkassen selber sagen dazu (Aktuell in den KKH-Nachrichten, zweimonatliche Broschüre), Zitat:
"Das Überschreiten der JAEG aus vorherigen Beschäftigungen ist vom AN z.B. durch Bescheinigungen seiner vorherigen AG nachzuweisen.
Hierzu genügt eine Bestätigung des vorherigen AGs, aus der der Zeitraum der Überschreitung der JAEG hervorgeht."

Jetzt kommt das "Beste": Laughing
Zitat:"Die tatsächlichen Arbeitsentgelt müssen aus Gründen des Datenschutzens nicht bekannt gegeben werden". Zitat Ende.

Das ist natürlich nur die Meinung der KKH, ob das die Prüfer der Rentenversicherung genauso sehen, sollte erfragt werden.

Wenn ja, wäre der neue Arbeitgeber damit "freigesprochen", da der alte AG ihm nur bestätigt das er die letzten drei Jahre Versicherungsfrei war.

_________________
__________
MFG
Michael Pohl
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cjensen



Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 145

BeitragVerfasst am: 11.04.2007 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

tja, wie Sie schon sagen, die Krankenkassen haben ja nur das Meldeentgelt. Folgendes haben wir vor einigen Tagen auf einer Tagung diskutiert:

Die KK´s können uns nur bedingt weiterhelfen, dies aber z.B. bei der Frage ob ein AN überhaupt in einem Kalenderjahr oberhalb der JAE lag. Fallen in den Zeitraum aber Zeiten ohne Arbeitsentgelt wie z.B. krank ohne LFZ etc. unter 1 Kalendermonat so ist das ganze wiederum nicht so produktiv.

Positiv ist ja, dass ich bei der Rückschau ob jemand die JAE überschritten hat m. E. nach nicht nach regelmäßigen und unregelmäßigen Bezügen trennen muß. Die Trennung muß doch nur bei der vorausschauenden Beurteilung beachtet werden. Wenn die KK mir also mitteilt (diese müssen es leider nicht .... grrrr), dass der MA in Jahr 2004 über der JAE lag dann ist das für mich so i.O.

Von einem MA habe ich mir die letzte Verdienstabrechnung seines Vorarbeitgebers geben lassen. Meist stehen auf den Abrechnungen ja auch aufgelaufene Jahreswerte für steuerpflichtiges und sv-pfl. Einkommen darauf. Die können m.E. nach schon weiterhelfen (vielleicht nicht immer)

Kam mit diesen Methoden ganz gut durch das Thema durch, i hope so...

Aber Achtung: war z.B. ein AN vor Eintritt selbständig (z.B. bis 30.09.04) und hat am 01.10.04 die Tätigkeit aufgenommen und verdient mit seinem regelmäßigen Entgelt in den Monaten Oktober - Dezember 2004 weniger als die komplette JAE in Höhe von 46.350 € und er ab 01.10.04 freiwillig versichert war so wird er zum 01.04.07 wieder pflichtig.

Wenn der MA aber in den Monaten Oktober bis Dezember an regelmäßigem Entgelt > 46.350 € (bei Leitenden ja möglich) so bleibt der AN freiwillig versichert.

Achtung bei Auskünften der Krankenkassen kann es derzeit noch sein, dass es Kundenberater für die Arbeitgeber gibt, die von dieser Gesetzesänderung noch gar nichts gehört haben!!! Erstaunlich aber wahr!
Shocked
Keine BKK sondern die TK!

Grüße vom Niederrhein
Christiane Jensen
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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 11.04.2007 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

cjensen hat Folgendes geschrieben:
Positiv ist ja, dass ich bei der Rückschau ob jemand die JAE überschritten hat m. E. nach nicht nach regelmäßigen und unregelmäßigen Bezügen trennen muß. Die Trennung muß doch nur bei der vorausschauenden Beurteilung beachtet werden.

Hallo Frau Jensen,

ich habe mal ein bisschen gestöbert...

In der gemeinsamen Erklärung der Krankenkassen
Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG
vom 08.03.2007 heißt es bereits im Inhaltsverzeichnis:

"5.5 Nachweis des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für vergangene Kalenderjahre"

Und im Text selbst:

"Der Arbeitgeber hat im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zwecks Beurteilung des Versicherungsstatus jeden seiner Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die (aktuelle) Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, bei Beginn der Beschäftigung zu fragen, ob er in dem der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenzen beschäftigt war. Nur mit Kenntnis dieser in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Verhältnisse, die zudem vom Arbeitnehmer nachzuweisen und beleghaft den Entgeltunterlagen beizufügen sind, kann die erforderliche Beurteilung erfolgen."

Der geforderte beleghafte Nachweis, um den der befragte Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber bitten muss, ist für diesen ganz besonders "attraktiv", weil der für die Bescheinigung ja nicht einfach seine zu Beginn des damaligen Jahres gemachte Prüfung (vorausschauende, fiktive Hochrechnung für das Jahr) zu Grunde legen kann, sondern die "tatsächlichen Verhältnisse" bescheinigen muss, also in rückschauender Betrachtung des Lohnkontos das tatsächlich geflossene regelmäßige versicherungspflichtige Arbeitsentgelt.


Grüße aus Südbaden
Manfred Käppele
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cjensen



Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 145

BeitragVerfasst am: 12.04.2007 08:22    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen Herr Käppele,

danke für den Hinweis. Genau diesen Punkt haben wir ausgiebig diskutiert mit dem Beispiel, dass ein MA nur über die JAE kommt durch bezahlte Mehrarbeit. Dann müssen wir das Thema noch mal aufgreifen. Ich habe zum Glück keinen bei dem die unregelmäßigen Bezüge ausschlaggebend wären für das überschreiten der JAE.

Wünsche einen sonnigen Tag.
Grüße vom Niederrhein
Christiane Jensen
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Dirk Zimmat



Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 268

BeitragVerfasst am: 12.04.2007 11:24    Titel: Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Antworten mit Zitat

Moin moin ...

Wurde denn inzwischen (für das Release 7.2) eine angepasste Auswertung "PRÜFUNG VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE" von P&I zur Verfügung gestellt?


mfg,

Dirk Zimmat
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Jenny



Anmeldungsdatum: 22.11.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.07.2007 14:02    Titel: Besitzstandregelung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
wir diskutierten intern den Nachweis der Besitzstandregelung für privat Versicherte. Lt. diesem Rundschreiben gilt die Besitzstandregelung der am 02.02.07 privat Versicherten nur so lange, wie es keine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses von länger als drei Monaten gibt. Das heißt in der Folge, findet eine Unterbrechung beispielsweise unbezahlter Urlaub größer als 4 Monate oder Arbeitslosigkeit usw. statt, sind wieder die letzten drei Kalenderjahre zu prüfen in denen der Mitarbeiter die JAEG überschreiten muss.
Wir sind deshalb zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Neueintritt der privat Versicherte uns zum Einen nachweisen muss, dass er am 02.02.2007 versichert war und, dass er seitdem keine Unterbrechung hatte, z.B. durch die letzte DEÜV-Meldung des Arbeitgebers und evt. die letzten drei Kalenderjahre im Hinblick auf zukünftige Unterbrechungen?
Wie handhaben Sie den Nachweis der Besitzstandregelung bei Neueintritten?
Question
Viele Grüße
Jenny Dreßler
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Manfred Käppele



Anmeldungsdatum: 07.05.2005
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 24.09.2007 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Frage, wie das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt der letzten drei Jahre bei Mitarbeitern, die zuvor im Ausland Entgelt bezogen haben (welches dort u.U. ganz anderen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen als in D unterliegt), nachgewiesen werden kann, haben wir folgende Auskunft vom AOK-Expertenteam bekommen:

"... für die Feststellung des im Ausland erzielten Jahresarbeitsentgelts kann aus Vereinfachungsgründen auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt eines Jahres abgestellt werden, wenn sich unregelmäßige Bezügebestandteile oder mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Bezüge nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen lassen (siehe Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände zur Neuregelung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 08.03.2007)."
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