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Volker Rose Site Admin
Anmeldungsdatum: 15.04.2005 Beiträge: 439
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Verfasst am: 18.03.2010 12:05 Titel: Geringfügig Beschäftigte (Änderung in der Besteuerung!) |
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Hallo,
schon gelesen?
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/74a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
In diesem Rundschreiben steckt mehr, als auf den ersten Blick zu vermuten ist. Besonderes Augenmerk sollte man auf den letzten Absatz der Ziff. 10 des Rundschreibens werfen. Dieser enthält eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage:
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den Merkmalen einer vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird und der Arbeitnehmer keinen eigenen Beitrag zur Rentenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung zahlt, ist die Lohnsteuer mit der "Besonderen Lohnsteuertabelle" zu berechnen.
Typischer Anwendungsfall: Arbeitgeber pauschaliert die Lohnsteuer bei geringfügig Beschäftigten nicht (obwohl möglich) mit 2%, sondern lässt sich eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Arbeitnehmer hat auch nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
In Vorjahren waren die Personen auf der Steuermaske mit der "Allgemeinen Lohnsteuertabelle" zu kennzeichnen (vgl. auch Rehm, Lexikon des Lohnbüros 2009, Beispiel E auf Seite 446). Das ist nach dem vorgenannten Rundschreiben nun anders; die Personen sind also auf der Steuermaske auf "Besondere Lohnsteuertabelle" umzusteuern.
Diese Problematik wurde m.W. bisher nicht deutlich publiziert. P&I hat in seinem Newsletter vom 18.02.2010 zwar das o.g. BMF-Rundschreiben erwähnt; jedoch nur auf die erfolgende Programmanpassung in Bezug auf die Ausweisung der nachgewiesenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung abgestellt. Dieser Sachverhalt ist in dem vorgenannten Rundschreiben auch geregelt; es ist aber ein von vorstehender Problematik unabhängiger Sachverhalt.
Freundliche Grüße
Volker Rose
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