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-Berücksichtigung Beiträge BVK bei der Pfändungsberechnung

 
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J.B.



Anmeldungsdatum: 30.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.04.2009 12:14    Titel: -Berücksichtigung Beiträge BVK bei der Pfändungsberechnung Antworten mit Zitat

Gestern hat Herr Korfhage von P&I bei uns die Lohnart ZVA geändert. Seitdem werden die Beiträge zur BVK bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt, wie es ja auch korrekt ist. Nur so als Tipp, falls noch jemand damit Probleme hat! Viele Grüße Jutta Biel
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Opernstiftung



Anmeldungsdatum: 25.03.2009
Beiträge: 26
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.05.2009 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Frau Biel,

entsprechend der Regelungen des § 850 Nr. 1 Satz 1 ZPO sind u.a. Beträge, die unmittelbar auf steuerrechtlichen oder sozialrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen. Obwohl die Beiträge zur Münchner Zusatzversorgung VddB und VddKO nicht zu den gesetzlichen Abzügen gehören, erfolgt ihr Abzug doch auf gesetzlicher Grundlage, dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Der Abzug der Beiträge zur VBL dagegen erfolgt auf tarifvertraglicher Basis.

Deshalb wird der Beitrag der Arbeitnehmer zu VddB und VddKO bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitgerechnet. Diese Verfahrensweise ist auch von der KAV bestätigt worden.

Ich weiß nicht was Herr Korfhage gesteuert hat?

Grüße S. Fochmann
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J.B.



Anmeldungsdatum: 30.03.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 08.05.2009 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, ich habe mich schräge ausgedrückt. Ich meinte natürlich, der AN-Anteil- BVK muß, da gesetzlich, bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens von den Bruttowerten abgezogen werden. dies läuft nun bei uns wunderbar! Bisher mußten wir Pfändungen NV Bühne manuell korrigieren!
Viele Grüße
Jutta Biel
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